Arbeitsrechtliches Halbwissen: Abmahnung

Kategorie: Kündigung

“Ich darf einen Mitarbeiter nur kündigen, wenn er vorher 3 Abmahnungen erhalten hat.”

Falsch!

Klassisches arbeitsrechtliches Halbwissen.

Eine einschlägige Abmahnung reicht aus.

Aber wichtig zu wissen: Nicht jedes Schreiben, auf dem oben “Abmahnung” steht, ist auch eine Abmahnung im rechtlichen Sinne.

Um den Anforderungen zu genügen, muss das Schreiben einige wesentliche Elemente enthalten.

Nur dann kann es auch im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung herangezogen werden.

Solche fehlenden Elemente werden von der Gegenseite im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens direkt als Erstes geprüft.

Es lohnt sich also, mit einem Arbeitsrechtler zu sprechen, BEVOR man Kündigungen ausspricht. Auch, wenn es sich um vermeintlich “klare Fälle” handelt. Denn der Teufel steckt oft im Detail!

So lassen sich Fehler, die auf der Hand liegen, von vorneherein vermeiden.